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Schulordnung

1. Allgemeine Verhaltensregeln:

1.1. Auf Pünktlichkeit ist unbedingt zu achten.
Das Glockenzeichen 5 Minuten vor Beginn des Unterrichts ist als Vorankündigung zu verstehen.
Spätestens mit dem Läuten, das den Beginn der Stunde anzeigt, müssen alle Schüler[1] in den Klassen auf ihren Plätzen sein bzw. vor dem Sonderunterrichtsraum stehen.

1.2. Aufsicht habende Lehrer[2] müssen immer wissen, in welchem Bereich sich die ihnen anvertrauten Schüler befinden.
Dies gilt auch für die Oberstufe für die gesamte Schulzeit, ausgenommen ist die  Mittagsfreizeit.

1.3. Wir bemühen uns um einen höflichen, freundlichen Umgang miteinander und grüßen Entgegenkommende.

1.4. Das Sauberhalten der Schule und ihrer Umgebung muss allen Beteiligten ein Anliegen sein. Abfälle sind sorgfältig in die dafür vorgesehenen Behälter zu geben. Beschädigungen sind sofort zu melden.

1.5. Schüler halten sich unabgemeldet nur im unmittelbaren Schulbereich auf, das ist der 1. und 2.Stock im West- und Nordflügel und ein Teil des Innenhofes. Es ist nicht gestattet, das Schulgebäude in den Pausen zu verlassen.

1.6. Fremde Klassenräume (z.B. bei Gruppenunterricht) sowie Sonderunterrichtsräume (BIU-, ME-, PH-Saal, Informatikräume u.a.) dürfen nur in Anwesenheit eines Lehrers oder eines autorisierten Schülers betreten werden.

1.7. Der Turnsaal kann nur unter Aufsicht eines Turnlehrers und in der dafür vorgesehenen Kleidung (Turn-/Hallenschuhe) benützt werden, wobei sowohl bezüglich der Aktivität als auch bezüglich der Benützeranzahl eine rechtzeitige Planung notwendig ist. Turnbefreite Schüler bleiben i. A. unter der Aufsicht eines Turnlehrers.

1.8. Während der gesamten Unterrichts- und Freizeit besteht für Schüler des AGS innerhalb und außerhalb des Schulgebäudes striktes Rauchverbot. (siehe Ergänzungen!)

1.9. Essen ist während des Unterrichts und des Studiums untersagt. WC-Besuche sind grundsätzlich in den Pausen zu absolvieren.

1.10. Elektronische Geräte jeglicher Art sind so zu verwahren, dass durch sie der Unterricht nicht gestört wird.

Für Handys gilt ein grundsätzliches Benützungsverbot während der gesamten Schulzeit. Dies gilt auch für den Speisesaal. Lediglich in der 6. Stunde darf das Handy zum Telefonieren oder zum Schreiben von SMS verwendet werden. In allen übrigen Zeiten muss es ausgeschaltet sein. Ausnahme: Oberstufenschüler dürfen ihr Handy ab der Mittagsfreizeit in den Freizeitstunden und Pausen verwenden.

Verstöße gegen diese Regel werden in einer Liste vermerkt. Nach drei Eintragungen erfolgt ein Gespräch des Klassenvorstandes mit den Eltern.

1.11. In jeder Klasse liegt ein Sitzplan auf. Für eine allfällig notwendige Aktualisierung sorgt der Klassensprecher in Absprache mit dem Klassenvorstand.

2. Besondere Bestimmungen für den Unterricht:

2.1. Jede Unterrichtsstunde wird vom Lehrer beendet. Die Lehrer halten sich an die vorgesehenen Zeiten und achten auch dann, wenn eine Stunde ausnahmsweise nicht pünktlich beendet wird darauf, dass die Schüler keinen Nachteil haben (z.B. den Bus nicht erreichen oder keine Jause bekommen).

2.2. Die Schüler bleiben bis zum Ende der Stunde - auch bei Sonderunterricht - in der Aufsichtsverantwortung des entsprechenden Lehrers und gehen erst zur geplanten Zeit zum Essen bzw. zum Bus.

3. Besondere Bestimmungen für das Studium:

3.1. Als oberstes Prinzip muss gelten, dass im Studium unbedingte Ruhe zu wahren ist, damit für die Schüler die Möglichkeit zu konzentriertem Arbeiten gegeben ist. Diesem Prinzip müssen alle Entscheidungen (Ausnahmen), die der Lehrer trifft, untergeordnet werden.
Für das fachbezogene Studium gelten dieselben Regeln wie für Unterrichtsstunden.

3.2. Für Oberstufenschüler (die z.B. nicht an einem Wahlpflichtgegenstand teilnehmen) ist die dauernde Anwesenheit eines Lehrers in ihren Klassen nicht möglich. Die Entscheidung, wann in welchen Räumen unbedingte Ruhe zu wahren ist, trifft die Oberstufenaufsicht.

 

3.3. In der Klassenmappe befindet sich eine Liste, aus der hervorgeht, welche Schüler zur Nachmittagsbetreuung angemeldet sind. Von diesen werden jene eingetragen, welche nicht im Studium oder einer zugleich stattfindenden Lernbetreuung sind.

Eine Zusammenfassung von Fehlenden (z.B. "5 Instrumentalmusiker") ist möglich.

3.4. Zuspätkommen und unentschuldigtes Fernbleiben werden vom Klassenvorstand registriert und ebenso geahndet wie unentschuldigte Unterrichtsstunden.

3.5. Grundsätzlich dürfen die Schüler während des Studiums die Klasse nicht verlassen, sofern sie nicht an allfälligen anderen Lern- oder Unterrichtsveranstaltungen teilnehmen. Ausgenommen sind Bibliothek, Freizeit-Aufenthaltsraum im Ermessen des Aufsichtslehrers.

3.6. Mit Lärm verbundene Tätigkeiten wie z.B. Partnerarbeit, Einüben von Sketches etc. können in einem Ausweichraum praktiziert werden, wenn eine Aufsicht gegeben ist.

3.7. Die Benützung der Informatikräume während des Studiums ist nur möglich, wenn vorher geklärt wurde, dass ein Raum frei ist, und wenn die Aufsicht gesichert ist.

3.8. Wenn ein Schüler nachweislich alle seine Aufgaben zufrieden stellend erledigt hat, darf er die restliche Zeit des Studiums mit einer sinnvollen Stillarbeit verbringen. Die Zeit kann auch für Sauberkeit und Ordnung im Pult verwendet werden.

3.9. Am Ende der letzten Einheit, muss die Klasse in Ordnung gebracht werden. Auf den Pulten darf nichts liegen bleiben, die Sessel werden auf die Pulte gestellt. Fenster und Türen werden geschlossen bzw. zugesperrt; das Licht wird ausgeschaltet. Die Oberstufenklassen kontrolliert die Oberstufenaufsicht.
Anschließend, nicht vor dem Läuten, werden die Schüler der 1. Klassen zum Bus begleitet und erst entlassen, wenn ein gefahrloser Zugang zu den Schulbussen gewährleistet ist. Bis zur Abfahrt der Busse – nicht früher als 5 Minuten nach dem Läuten – halten dafür eingeteilte Lehrer Aufsicht.
Diese Regelung gilt auch für die letzte Schulstunde am Mittwoch.

4. Besondere Bestimmungen für die Freizeit:

Die Zeit zwischen Vor- und Nachmittagsunterricht ist dem Halbinternat zuzurechnen, weshalb die Schulgesetze und damit die Schulordnung auch für diese Zeit anzuwenden sind.

4.1. Grundsätzlich halten sich die Schüler während der Freizeit im unmittelbaren Schulbereich (s. Punkt 1.5.) oder beim Essen auf.
Ein Abmelden zu anderen dafür vorgesehenen Orten ist während der Freizeit bei der Gangaufsicht durch Eintragen in eine Liste möglich.
Da erwünscht ist, dass alle halbinternen Schüler zum Essen gehen, kann eine derartige Ausweitung des Aufenthaltsbereichs ab 12 Uhr erlaubt werden.
Unterstufenschüler, die sich abgemeldet haben, müssen sich bei der Gangaufsicht auch wieder zurückmelden.

4.2. Für Schüler, die regelmäßig an bestimmten Freizeitaktivitäten (UÜ) teilnehmen, gibt es Listen in der roten Mappe.

 

4.3. Die Gänge sind in erster Linie Ort der Fortbewegung. Sie sind aber auch Aufenthaltsort in den Pausen und in der Freizeit. Aus dieser Doppelfunktion ist abzuleiten, was auf den Gängen erlaubt ist:

Spiele sind nur möglich, wenn durch sie der Durchgang nicht behindert wird und keine erhöhte Verletzungsgefahr besteht. Ballspiele sind nur mit "Softbällen" und nur auf offenen Gängen erlaubt.

4.4. Das Fortbewegen mit Sportgeräten ist im  Schulgebäude nicht gestattet.

4.5. Das Hinaufstemmen auf die Brüstung ist gefährlich und führt zu einer Verschmutzung der Mauer. Daher ist es unbedingt zu unterlassen.
Absolut verboten ist es, auf der Brüstung zu sitzen. Bei Nichteinhaltung dieses Verbotes werden die Eltern sofort benachrichtigt, da die Schule die Verantwortung für solches Verhalten nicht übernehmen kann.

4.6. Gegenstände dürfen weder über die Brüstung noch aus den Fenstern geworfen werden.

4.7. Ausgang: Für Unterstufenschüler gibt es in der Mittagsfreizeit für eine halbe Stunde die Möglichkeit, nach vorheriger Abmeldung im Ort einzukaufen. Ein darüber hinausgehender Aufenthalt im Ort ist nicht gestattet. Gehwege und Fußgängerübergänge sind unbedingt zu benützen. Für Oberstufenschüler gilt diese zeitliche Beschränkung nicht.

4.8. Sollen Schüler in ihrer Freizeit Tätigkeiten außerhalb der Schule (z.B. Reitstunden) ausüben, so ist das nur auf ausdrücklichen und schriftlich formulierten Wunsch der Eltern möglich. Diese mit der Direktion abgesprochenen und genau festgelegten Zeiten fallen dann nicht in den Verantwortungsbereich der Schule.

5. Besondere Bestimmungen für das Essen:

5.1. Die Schüler gehen, ohne die Gehwege zu verlassen, ruhig zum Essen.

5.2. Unser allgemeines Bemühen um einen höflichen und freundlichen Umgang (s. Punkt 1.3.) gilt hier im Besonderen auch dem Küchenpersonal gegenüber.

5.3. Beim Anstellen ist jedes Gedränge zu vermeiden und die Reihenfolge zu respektieren.

5.4. Nach der Essensausgabe geht man mit seinem Tablett zügig aber vorsichtig zu einem freien Platz im Speisesaal.

5.5. Nach dem Essen wird das gebrauchte Besteck und Geschirr zur Ablage gebracht. Das gilt auch für die Jausen.

5.6. Aus dem Speisesaal dürfen im Allgemeinen keine Lebensmittel mitgenommen werden (Ausnahme: Obst).

6. Ergänzungen:

Ausgang:
Verlässlichen und einer Vergünstigung würdigen Schülern der 5. bis 8. Klassen kann im Laufe des Nachmittags eine Abmeldung für eine Kaffeepause (im Ort) gestattet werden. Dieser darf die Dauer einer Unterrichtseinheit nicht überschreiten und muss von der Oberstufenaufsicht ausdrücklich gestatten sein. Dort ist auch eine rechtzeitige Rückmeldung erforderlich,

Helmpflicht

Bei von der Schule aus (im Unterricht, als Freizeitveranstaltung, bei Schulveranstaltungen) durchgeführtem Radfahren, Schifahren oder Snowboarden  besteht allgemeine Helmpflicht.

 

Radio in den Klassen
Radios und ähnliche Musikabspielgeräte dürfen in den Klassen ausschließlich in der 6. Stunde bei Zimmerlautstärke betrieben werden.

 

Die Zimmerlautstärke ist so definiert, dass auf dem Gang bei geschlossener Türe

(1 Türe) nichts mehr zu hören sein darf.

Bei Verstößen wird das Gerät für 2 Wochen abgenommen, im Wiederholungsfall für einen Monat. Bei weiterer Nichtbeachtung der Vereinbarung muss aus der betreffenden Klasse für den Rest des Schuljahres das Radiogerät entfernt werden.

Den Klassenvorständen bleibt es unbenommen, mit ihren Klassen darüber hinausgehende Einschränkungen zu vereinbaren.

 

Rauchen

In allen Schulräumen und auf dem gesamten Schulgelände, wozu auch die unmittelbare Umgebung des Klosterbereichs (Zellenplatz!) zu zählen ist, gilt ausnahmsloses Rauchverbot. Dies gilt entsprechend dem Jugendschutzgesetz auch für E-Zigaretten und E-Shishas.

 

Letzte Novellierung: 18. November 2016

 



1 Es sind immer Schülerinnen und Schüler gemeint

2 Es sind immer Lehrerinnen und Lehrer gemeint

 



1 Es sind immer Schülerinnen und Schüler gemeint

2 Es sind immer Lehrerinnen und Lehrer gemeint